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Mit Schreiben vom 17.1.2012 (- IV A 3 - S 0550/10/10020-05 - DOK 2012/0042691) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Anwendungsfragen hinsichtlich § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde § 55 InsO um den Abs. 4 erweitert. Die neue Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wird.
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Ist ein von einem Treuhänder abgeschlossener Zwischenfinanzierungsvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das RBerG nichtig und die Nichtigkeit auch nicht gem. §§ 171, 172 BGB geheilt worden, kann der Darlehensnehmer grundsätzlich die von ihm auf den Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank kondizieren. Voraussetzung ist, dass die Darlehensvaluta des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht an den Darlehensnehmer bzw. nicht auf eine wirksame Weisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist und er weder die eine noch die andere Valuta erhalten hat.
Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41b EStG geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar.
Nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen der §§ 33 Abs. 4 EStG, 64 EStDV gelten nunmehr erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten. Damit profitieren Betroffene nicht mehr von der geänderten Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2010, wonach ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.
Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden Kartells ahnden, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur EU eingetreten sind. Die EU-Kommission ist für die Ahndung dieser Auswirkungen des Kartells nicht zuständig, selbst wenn es erst nach dem Beitritt endete.
Nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand (hier: Betrieb einer Sport- und Freizeithalle) unterliegen der Umsatzsteuer, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Mit Schreiben vom 9.2.2012 (- IV C 2 - S 2706/09/10005 - DOK 2012/0117508) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln hat, Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer tabellarischen Übersicht die wichtigsten ab 1.1.2012 geltenden Zahlen der Lohnsteuer zusammengestellt.
Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.
Das Merkmal "in großem Ausmaß" liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters indes darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum "großen Ausmaß" demgegenüber bei 100.000 €.
Eine Gemeinde, die auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für Pkw in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten "Straße" überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Rechtsprechungsänderung).
Das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell geänderte Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" unterscheidet sich hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Das LG Düsseldorf hat insoweit einen Eilantrag der Firma Apple zurückgewiesen, auch für das "Galaxy Tab 10.1 N" ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.
Ein Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer. Das Niedersächsische FG hat gleichzeitig mit Zulassung der Revision angeregt, wegen der hierzu divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen.
Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG. Bei der Qualität der Fahrzeuge, der Auswahlkriterien der Fahrer sowie der "Fahrbereitschaft" zwischen mehreren Beförderungen handelt es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die Beförderungsleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, die der Beurteilung als Beförderungsleistung aber nicht entgegenstehen.
Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Voraussetzung ist, dass er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.